Aktuell

Aktuelle Entwicklungen im Hessischen Straßenbeitragsrecht

Wegfall der Beitragserhebungspflicht

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.5.2018, GVBl. S. 247 gelten ab dessen Inkrafttreten am 7.6.2018 die Einnahmebeschaffungsgrundsätze des § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung für Straßenbeiträge nicht mehr so dass es den Kommunen zukünftig freigestellt ist, ob sie Straßenbeiträge erheben oder nicht. Zwar soll der Ergebnishaushalt auch weiterhin ausgeglichen sein. Kommunen mit defizitärem Haushalt können aber nicht mehr wie bisher aufsichtsbehördlich zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung verpflichtet werden.

Städte und Gemeinden können ihre Straßenbeitragssatzung bzw. Satzungen über das Erheben wiederkehrender Straßenbeiträge aufheben, ohne aufsichtsbehördliches Einschreiten befürchten zu müssen. Solange aber eine Beitragssatzung in Kraft ist, muss sie der Magistrat bzw. der Gemeindevorstand auch anwenden. Dies ergibt sich meist aus § 1 der jeweiligen Satzung. Ein einfaches Nichtanwenden der Satzung dürfte auch weiterhin ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen  nach sich ziehen. Eine Aufhebung der Satzung ist nach der hier vertretenen Auffassung auch rückwirkend, allerdings nur bis zum Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes zum 7.6.2018 möglich.

Zahlung einmaliger Beträge in Raten

Beim Antrag auf Ratenzahlung auf einen Straßenbeitrag oder eine Vorausleistung darauf ist der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Einräumung der Ratenzahlung nicht mehr erforderlich. Im Regelfall ist ein solcher Antrag also positiv zu bescheiden. Allerdings wurde die Regelung in § 11 Abs. 12 Satz 2 KAG beibehalten, wonach der Antrag vor Fälligkeit zu stellen ist. Es können bis zu 20 Jahresraten bei einem Zinssatz von maximal 1 Prozent über dem Basiszinssatz – dieser ist derzeit negativ -gewährt werden. Es dürfte absehbar sein, dass die Beitragspflichtigen von dieser Möglichkeit umfänglich Gebrauch machen werden. Dies ist auch noch nachträglich für Zahlungsgebote aus den Jahren 2017 und 2018 vor Inkrafttreten des Gesetzes möglich.  Die Kämmereien werden sich darauf einstellen müssen, dass nicht wie bisher 5o% oder 25% der Investitionssumme auch kurzfristig wieder zur Verfügung steht.

Wiederkehrende Beiträge

Bei einer Umstellung von einmaligen auf wiederkehrenden Straßenbeiträgen beststand bisher ein nicht lösbares Übergangsproblem darin,  dass nach der Umstellung bereits unter zeitlicher Geltung der bisherigen Satzung aufgelaufene Kosten nicht mehr geltend gemacht werden konnten, da die sachlichen Beitragspflichten für den einmaligen Beitrag nach Aufhebung dieser Satzung und Inkrafttreten der Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht mehr entstehen konnten. In die wiederkehrenden Beiträge konnten aber diese Kosten ebenfalls nicht eingestellt werden, da sie bereits vor Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden waren. Der Gesetzgeber hat nun aber geregelt, dass auch Investitionsaufwendungen, die vor der Umstellung entstanden sind, auf einen Zeitraum bis zu 20 Jahren verteilt bei den wiederkehrenden Beiträgen berücksichtigt werden können. Damit ist zumindest dieses Hindernis für die Umstellung auf wiederkehrende Beiträge ausgeräumt.

Ein weiterer Anreiz zur Umstellung liegt in der Pauschale von 5 € pro Einwohner, mindesten aber 20.000,00 € pro Abrechnungsgebiet, die das Land der Gemeinde für den Aufwand bei der Datenersterfassung erstattet. Das Regierungspräsidium Darmstadt soll landesweit die entsprechenden Anträge der Gemeinden bearbeiten. Unter „Bildung eines neuen Abrechnungsgebiets“ im Sinne dieser Zuschussregelung, an die die Auszahlung geknüpft ist, dürfte die tatsächliche Datenersterfassung für das jeweilige Abrechnungsgebiet zu verstehen sein und nicht etwa der Tag, an dem durch Erlass der Satzung die Abrechnungsgebiete konstituiert werden.  Für ein aus weniger als zehn Straßen bestehendes Abrechnungsgebiet einer Flächengemeinde erhält diese für jedes Abrechnungsgebiet die gleiche Pauschale wie eine aus einem einzigen Siedlungskern bestehende Kleinstadt für dieses eine Abrechnungsgebiet.

Stand 7.6.2018